Webstuhl Logoarge.webstuhl - new media programming - webdesign CMS internetprogramming - content management systeme - webhosting
MoDiMiDoFrSaSo
1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031
<< Jan/09>>
News
MySQL 5.0

Version 5.0 der beliebten OpenSource Datenbank MySQL wurde freigegeben
Sybase ASE Express Edition for Linux

Etwas überraschend veröffentlichte Datenbank-Spezialist Sybase eine kostenlose Linux-Version Ihres DBMS.
Relaunch von Renault Urbanek

Die Firmenwebsite von Renault-Partner Urbanek wurde runderneuert
powered by
quickpage - Logo
News
Portfolio
Module
Projekte
<QuickPage>
Spiele
Jacquard
Allgemeines
    Kontakt
    Anschrift
    Jobs
    Gästebuch
    AGB
    §5, Abs.1
Downloads
Verschiedenes
Home
Allgemeines / AGB

AGB



webstuhl.net / Benjamin Pezzei EDV-Dienstleistungen


Vertragsumfang und Gültigkeit



Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für
das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.


Leistung und Prüfung



Gegenstand eines Auftrages kann sein:
  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten

  • Global- und Detailanalysen

  • Erstellung von Individualprogrammen

  • Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen

  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte

  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)

  • Telefonische Beratung

  • Programmwartung

  • Erstellung von Programmträgern

  • Sonstige Dienstleistungen



  • Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang
    der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen
    und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in
    ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine
    Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
    gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten
    beim Auftraggeber.


    Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
    die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
    Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
    Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und
    mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
    gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.


    Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene
    einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in
    einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier
    Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt das Werk als abgenommen. Bei Einsatz der
    Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa
    auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung,
    sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um
    ehestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor,
    das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach
    Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.


    Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der
    Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.


    Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
    Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
    dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht
    dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der
    Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
    Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
    durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis
    dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
    Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.


    Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf
    Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und
    Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
    Auftraggebers.




    Preise, Steuern und Gebühren



    Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftag.
    Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten
    von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
    Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung
    gestellt.


    Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei
    allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
    Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
    Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
    zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
    tatsächlichem Anfall berechnet.


    Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den
    jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.


    Liefertermin



    Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst
    genau einzuhalten.



    Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber
    zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
    vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung (siehe oben) zur
    Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
    Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich
    geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind
    vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
    Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.


    Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt,
    Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.



    Zahlung



    Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab
    Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
    Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.



    Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in
    Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
    oder Leistung Rechnung zu legen.



    Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die
    Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
    der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen
    und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind
    vom Auftraggeber zu tragen.
    Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung
    zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
    lassen und übergebene Akzente fälligzustellen.


    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
    Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.


    Urheberrecht und Nutzung



    Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen
    dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das
    Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken,
    nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für
    die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
    Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine
    Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
    Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
    gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des
    Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
    Genugtuung zu leisten ist.


    Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
    Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
    enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
    mitübertragen werden.


    Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der
    Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim
    Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt
    eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
    Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.



    Rücktrittsrecht



    Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder
    rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
    eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
    angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
    Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.


    Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige
    Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den
    Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
    vereinbarten Lieferzeit.


    Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
    möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den
    erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des
    noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.




    Gewährleistung, Wartung, Änderungen



    Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb
    von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
    Programmabnahme gemäß dem Absatz unter Leistung und Prüfung schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter
    Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
    Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.



    Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund
    organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind,
    als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.



    Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
    Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden
    vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln,
    wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder
    von dritter Seite vorgenommen worden sind.


    Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf
    unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter,
    Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind,
    anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
    Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.


    Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich
    verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Ebenso verhält es
    sich, wenn der Auftraggeber bzw. Dritte die Umgebung in der das Programm installiert wurde ohne
    Zustimmung des Auftraggebers verändern.


    Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme
    ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das
    ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.





    Datenschutz, Geheimhaltung



    Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des
    Datenschutzgesetzes einzuhalten.



    Sonstiges



    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird
    hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
    partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
    Bestimmungen möglichst nahe kommt.



    Schlußbestimmungen



    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
    gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der
    Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
    Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als
    vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
    vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
    andere Bestimmungen vorsieht.